Projektgründung

Ein Transfergesellschaftsprojekt wird gegründet, wenn sich die Betriebsparteien, d.h. der Betriebsrat und der Arbeitgeber im Rahmen von Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen über die Hinzuziehung einer Transfergesellschaft einigen. Hierbei müssen sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Transfergesellschaft von der Agentur für Arbeit beraten lassen. Daneben arbeitet die Transfergesellschaft a+b eng mit der Rechtsanwaltskanzlei Gnann, Thauer & Kollegen zusammen, die Betriebsräten, Gewerkschaften und Arbeitnehmern bei der Projektgründung und Durchführung beratend zur Seite steht.

Finanziert werden die Transfergesellschaftsprojekte sowohl durch das personalabgebende Unternehmen (Sozialversicherungsbeiträge, Aufzahlung zum Transferkurzarbeitergeld, Qualifizierung und Coaching) als auch durch das Transferkurzarbeitergeld gemäß § 111 SGB III, das die Agentur für Arbeit bezahlt. Wird zwischen den Betriebsparteien die Errichtung eines Transfergesellschaftsprojekts mit der a+b vereinbart, wechseln die von Kündigung betroffenen Arbeitnehmer von ihrem bisherigen Arbeitgeber in eine sog. betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit (beE). Hierdurch wird die a+b Transfergesellschaft zum neuen Arbeitgeber der von Kündigung bedrohten Arbeitnehmer und verhindert hierdurch Arbeitslosigkeit.

Innerhalb dieses neuen Arbeitsverhältnisses werden die Arbeitnehmer beruflich weitergebildet, qualifiziert, gecoacht und in der schwierigen Phase der Neuorientierung betreut. Darüber hinaus wird versucht, gemeinsam mit den Arbeitnehmern passende Arbeitsplätze zu finden, die den persönlichen Wünschen des einzelnen Arbeitnehmers entsprechen.

Innerhalb der a+b Transfergesellschaft sind die Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt und können sich somit ohne wirtschaftlichen Druck weiterbilden und einen neuen Arbeitgeber suchen. In der Regel beträgt die Dauer der Beschäftigung innerhalb der Transfergesellschaft sechs bis maximal zwölf Monate. Wobei ein vorzeitiges Ausscheiden auf Wunsch des Arbeitnehmers unproblematisch möglich ist.

Sollte sich im Einzelfall nach dem Ende der Laufzeit in der Transfergesellschaft die Arbeitslosigkeit nicht vermeiden lassen, bleibt die Berechnungsgrundlage für das Arbeitslosengeld, das sozialversicherungspflichtige Bruttoeinkommen beim bisherigen Arbeitgeber. Sperr- und Ruhenszeiten beim Bezug von Arbeitslosengeld entstehen nicht, sodass nach der Zeit in der Transfergesellschaft a+b der volle Anspruchszeitraum auf Arbeitslosengeld erhalten bleibt.

  • Schutz vor Arbeitslosigkeit – durch Vermittlung in Arbeit
  • Zeitgewinn innerhalb der a+b Transfergesellschaft – zur Neuorientierung, Stellensuche und Qualifizierung
  • Soziale und finanzielle Sicherheit – durch höheres Einkommen während der Zeit in der a+b durch Aufzahlungen auf das Transferkurzarbeitergeld, das somit höher ist als das Arbeitslosengeld.
  • Professionelle Unterstützung durch die a+b zur schnellen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt
  • Verbesserung der Vermittlungsaussichten durch kontinuierliche Betreuung, Seminare, Workshops, berufliche Weiterbildung und Praktika
  • Arbeitnehmer werden mit dem Problem der Beschäftigungslosigkeit nicht allein gelassen, sondern haben durch die a+b Transfergesellschaft einen Ansprechpartner, der jederzeit für sie da ist und unterstützend weiterhilft
  • Reibungsloser Ablauf der Personalanpassungsmaße durch hohe fachliche Kompetenz der a+b
  • Konfliktvermeidung durch sozialverträglichen Personalabbau
  • Betriebsparteien zeigen hohe soziale Verantwortung
  • Vermeidung von Kündigungsschutzprozessen
  • Klar kalkulierbare Kosten ohne Nachschusspflicht
  • Transparente Projektabwicklung und Kontrolle über die Verwendung der Projektmittel durch Einrichtung eines Projektbeirats (bestehend unter anderem aus Betriebsrat, Arbeitgeber und gegebenenfalls Gewerkschaft).