Der „Dreiseitige Vertrag“ heißt nicht Dreiseitiger Vertrag, weil er lediglich drei Seiten hat, sondern weil er von drei Parteien unterschrieben werden muss. Der „Dreiseitige Vertrag“ wird sowohl vom Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer, als auch von der Transfergesellschaft a+b unterschrieben. Hierin wird vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer endet und der Arbeitnehmer gleichzeitig ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft a+b abschließt. Der „Dreiseitige Vertrag“ wird üblicherweise auf einer Betriebsversammlung ausgeteilt, bei der alle Arbeitnehmer ausführlich über den Interessenausgleich, den Sozialplan und die Errichtung der Transfergesellschaft informiert werden. Daran anschließend haben die Arbeitnehmer üblicherweise zehn Tage Zeit, um sich zu überlegen, ob sie in die Transfergesellschaft a+b übertreten und den „Dreiseitigen Vertrag“ unterschreiben wollen.
Weitere Voraussetzung für den Übertritt in die Transfergesellschaft a+b ist die Teilnahme an einem zweitägigen Profiling. Hierbei werden die Arbeitnehmer in Gruppen eingeteilt und von der a+b zu einem zweitägigen Seminar (dem sog. Profiling) eingeladen. Inhalt des zweitägigen Profiling sind unter anderem die Datenerhebung der einzelnen Arbeitnehmer, die Erfassung der Fach- und Sozialkompetenzen, sowie die Erarbeitung der Ziele des einzelnen Arbeitnehmers innerhalb der Transferzeit, aber auch Themen wie die Verarbeitung der Trennung vom alten Unternehmen. Hierzu dienen Einzel- sowie Gruppengespräche, die Erstellung der Erstplanung und einer Zielvereinbarung sowie die Aushändigung einer Transfermappe.
Sollte sich im Einzelfall nach dem Ende der Laufzeit in der Transfergesellschaft die Arbeitslosigkeit nicht vermeiden lassen, bleibt die Berechnungsgrundlage für das Arbeitslosengeld, das sozialversicherungspflichtige Bruttoeinkommen beim „alten“ Arbeitgeber. Sperr- und Ruhenszeiten beim Bezug von Arbeitslosengeld entstehen nicht, sodass der volle Anspruchszeitraum auf Arbeitslosengeld erhalten bleibt.